1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Bestellungen und Aufträge, insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) die Lieferungen oder Leistungen selbst herstellt oder bei Dritten einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Werk- und Geschäftsbesorgungs-verträge (ohne Bau- und Architektenverträge) - nachfolgend „Bestellung“ - der EUROPACENTER AG und aller mit ihr i.S.v. § 15 AktG konzernmäßig verbundener Unternehmen (nachfolgend „AG“ gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufs-bedingungen (nachfolgend „AEB“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmen-vereinbarung auch für künftige Bestellungen mit demselben AN, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2 An Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN ist der AG nur insoweit gebunden, als diese mit seine Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der AG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Leistung vorbehaltlos annimmt. Das gleiche gilt auch für alle anderen Bedingungen und Regelungen des AN in anderen Dokumenten (z.B. Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Data Sheets, technische Dokumentationen, Werbematerial).
2. Form und Zugang
2.1 Soweit in diesen AEB von „schriftlich“ die Rede ist, gilt eine dem § 126 Abs. 1 BGB entsprechende Form. Soweit in diesen AEB von „elektronisch“ die Rede ist, genügt eine mit einfacher Signatur versehene E-Mail. Sofern in diesen AEB nicht abweichend geregelt, kann die Schriftform nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
2.2 Sämtlicher Schriftverkehr hat, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich, insbesondere in diesen AEB, eine strengere oder besondere Form vorgeschriebenen ist, elektronisch zu erfolgen.
2.3 Für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung ist deren Eingang bei der jeweils anderen Partei maßgeblich.
3. Vertragsabschluss
3.1 Bestellungen sowie Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbeziehung dieser AEB.
3.2 Die Bestellung erfolgt durch elektronische oder postalische Übersendung des Bestellformulars/Bestellschreibens des AG. Ist eine Bestellung ausschließlich über die Bestellplattform des AN möglich, bedarf es des Bestellformulars/Bestellschreibens des AG für die Wirksamkeit der Bestellung ausnahmsweise nicht; jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist unter Angabe der mitgeteilten EC-ID zu führen.
3.3 Der AN ist verpflichtet, den Inhalt der Bestellung binnen einer Woche gegenüber dem AG schriftlich oder elektronisch zu bestätigen (nachfolgend „Auftragsbestätigung“). Kommt der AN dem nicht fristgerecht nach, kann der AG die Bestellung widerrufen. Ein solcher Widerruf ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
3.4 Weicht die Bestellung des AG vom Angebot des AN ab, ist der AN an den Inhalt der Bestellung gebunden, wenn er dem Inhalt der Bestellung nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht. Das Widerrufsrecht des AG aus Ziffer 3.3 Satz 2 und Satz 3 bleibt unberührt.
3.5 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der AG nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Schweigen oder Zahlungen bedeuten keine Zustimmung des AG.
4. Lieferung, Erfüllungsort, Leistungszeit und Annahmeverzug
4.1 Die Leistung bzw. die Lieferung erfolgt an der / die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist der Bestimmungsort nicht angegebenen, ist der AG berechtigt, seinen Geschäftssitz oder den Gebäudestandort einer Immobilie der EUROPA-CENTER Gruppe als Erfüllungsort zu bestimmen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort der Leistung bzw. der Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort der Leistung bzw. der Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Bei Montage am Erfüllungsort hat der AN die in dem Objekt des AG aushängende Hausordnung zu beachten.
4.2 Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher schriftlich oder elektronisch vereinbart, nicht gestattet. Im Falle unberechtigter Teilleistungen bzw. Teillieferungen ist der AG berechtigt, wenn er dem AN erfolglos eine angemessene Frist zur vollständigen Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag über die Restleistungen oder über den Vertrag im Ganzen zurückzutreten bzw. diesen ganz oder teilweise zu kündigen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung gelten entsprechend.
4.3 Beabsichtigt der AN die Lieferung von Ersatzteilen einzustellen, so ist der AG hiervon schriftlich zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
4.4 Die vom AG in der Bestellung angegebene Leistungs- bzw. Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 30 Kalendertage ab Vertragsschluss.
4.5 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom AG angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen im Anwendungsbereich von Werkverträgen auf deren Abnahme, bei Leistungen im Anwendungsbereich von Dienstverträgen bzw. dienstvertragsähnlichen Verträgen auf deren Beendigung an.
4.6 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
4.7 Für den Eintritt eines Annahmeverzuges des AG gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Der AN muss seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des AG (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der AG in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der AG zur Mitwirkung verpflichtet und er das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
4.8 Der AN hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
5. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
5.1 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom AG angegebenen Empfangsstelle über, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Leistungen im Anwendungsbereich von Werkverträgen mit der Abnahme, bei Leistungen im Anwendungsbereich von Dienstverträgen bzw. dienstvertragsähnlichen Verträgen im Zeitpunkt der Beendigung.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des AN. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des AN ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des AN. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der AG ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AN zu tragen.
5.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.
5.4 Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden.
6. Vertragsstrafe
6.1 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, überschritten, so ist der AG berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% höchstens jedoch 5% der Nettoabrechnungssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme bzw. Abnahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
6.2 Soweit der AN dem AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzuges verpflichtet ist, wird diese auf evtl. Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN aus Verzug angerechnet. Steht dem AG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verzuges mit Vertragsterminen (Zwischentermine und/oder Gesamtfertigstellungstermin) zu, so kann er die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7. Nutzungs- und Schutzrechte
7.1 Der AN gewährt dem AG das nicht ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
7.1.1 die Lieferungen und Leistungen inklusive der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
7.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen nachfolgend „Software“ genannt) zu nutzen oder nutzen zu lassen;
7.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 7.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG, beauftrage Dritte, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren, soweit es sich um Individualsoftware handelt;
7.1.4 sämtliche durch die Tätigkeit des AN geschaffene Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe und Marketingentwürfe (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) zu nutzen oder nutzen zu lassen; insbesondere wird dem AG das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung eingeräumt sowie das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen Eigentum begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der AN dem AG dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein;
7.1.5 verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 7.1.2 einzuräumen;
7.1.6 Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen, insbesondere für die Installation in Hardware zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder andere Distributoren kopieren zu lassen.
7.2 Der AG, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 7.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten.
7.3 Alle von dem AG gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des AN an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der AG zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
8. Preise, Stundenlohnarbeiten und Rechnungen
8.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich oder elektronisch vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen, Lieferungen und Nebenleistungen des AN (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Kosten der ordnungsgemäßen Verpackung, des Transports einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen sowie Fahrtkosten) ein.
8.2 Zusätzliche Leistungen müssen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch vom AG beauftragt werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
8.3 Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln bestätigt Empfang und sachliche Richtigkeit. Darüber hinaus gilt die Unterzeichnung nicht als Anerkennung einer Vergütungspflicht. Stundenzettel sind dem AG wöchentlich vorzulegen.
8.4 Rechnungen sind an den AG unter Angabe der Bestellnummer sowie der in der Bestellung ausgewiesenen ECID mit einer aussagekräftigen Kurzbeschreibung der abgerechneten Leistung zu stellen. Der Rechnungsversand hat elektronisch an das E-Mail-Postfach rechnungseingang@europa-center.de zu erfolgen. Rechnungen müssen einzeln im PDF-Format (pro PDF-Dokument eine Rechnung) gesendet werden. Etwaige Anlagen wie z.B. Aufmaß, Lieferscheine oder Arbeitsnachweise (z.B. Stundenzettel) müssen in dem Dokument mit der Rechnung enthalten sein; der Dateiname darf keine Sonderzeichen enthalten und die Dateigröße sollte 5 MB nicht übersteigen.
8.5 Rechnungen können seitens EUROPA-CENTER erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG, sowie den Anforderungen gemäß 7.3 entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Folgen ist der AN verantwortlich.
9. Zahlungen
9.1 Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen wird dem AG ein Skonto in Höhe von 3% auf die Netto-Abrechnungssumme gewährt.
9.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der AN Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Bei Vorhandensein eines gewährleistungs-pflichtigen Mangels ist der AG berechtigt, die Zahlung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen in vorstehender Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist für den aufgrund von Mängeln zurückbehaltenen Betrag beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Eingangsbestätigung der Zahlungsanweisung durch das ausführende Kreditinstitut des AG.
9.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
9.4 Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.
10. Besondere Bestimmungen für digitale Produkte
10.1 Für Verträge, die der AG über digitale Produkte abschließt (Lizenzverträge, Wartungsverträge für Soft- und Hardware, Abos, etc.) gelten die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
10.2 Abweichend von Ziffer 9 werden Zahlungen für ein Grund-Modul, wenn nicht anders vereinbart, erst nach Abschluss des Customizing zur Zahlung fällig.
10.3 Customizing ist die Anpassung der gekauften oder gemieteten Software auf die individuellen Bedürfnisse des AG. Dieses schließt – wenn nicht anderweitig vereinbart – insbesondere mit ein:
- die Vornahme der auf den vertraglichen Nutzungszweck des AG ausgerichteten Grundeinstellungen,
- die Eingabe der für die Nutzung durch den AG notwendigen Betriebsdaten wie z.B. Gesellschaftsdaten wie Firma, Rechtsform und dergleichen, Kontenbezeichnungen, Servernamen, Benutzerdaten, Prozesseigenschaften,
- eine zweimonatige Testphase (beginnend mit dem Abschluss der Grundeinstellungen und der Übernahme der Betriebsdaten). Innerhalb dieser Testphase passt der AN die erworbene Software anlassbezogen gemäß den Rückmeldungen des AG (Test-Feedback) fortlaufend bis zum Ende der Testphase weiter an. Diese Anpassungen sind durch den AN binnen einer Woche ab dem jeweiligen Test-Feedback des AG („Reaktionszeit“) ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit nicht anderweitig vereinbart.
- das abschließende Testing (auch der Programmierung) am Ende einer Testphase mit anschließender Freigabe (schriftlich oder elektronisch) durch den AG.
10.4 Während der Vertragslaufzeit entwickelte Updates sind – soweit nicht anderweitig vereinbart – Teil der geschuldeten Leistung eines käuflich erworbenen oder gemieteten Grund-Moduls einer Software.
10.5 In Ergänzung zu Ziffer 2.2 gilt für die Kommunikation im Rahmen eines IT-Projekts Folgendes:
- Für die Zusammenarbeit stellt der Auftraggeber ein Microsoft Teams Kanban-Board zur Verfügung.
- Die Parteien verpflichten sich, die Kommunikation im Projekt – soweit möglich – über das Kanban-Board zu führen. Die Team-Arbeit wird im Microsoft Planner organisiert; Aufgaben und offene Punkte werden im Planner verwaltet (einschließlich Dokumentenablage).
10.6 Ergänzend zu Ziffer 8 ist der AN verpflichtet, Leistungen, die dieser auf der Grundlage eines Change Requests (CR) erbringt, separat (mit gesonderter Rechnung) abzurechnen. Bei einem CR handelt es sich um eine vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste, nachträglich beauftragte Leistungserweiterung oder -änderung (nach Abschluss des Customizing). Bei Updates eines Grund-Moduls handelt es sich nicht um CR-Leistungen (Ziffer 10.4).
10.7 Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem AG steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der AN wird den AG hierbei umfassend unterstützen, insbesondere ihm unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem AN ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
11. Eingangsprüfungen
11.1 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
11.2 Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) des AG als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels durch den AG beim AN eingeht.
12. Mängelansprüche (Gewährleistung)
12.1 Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung bzw. Leistung (einschließlich Lieferung bzw. Leistung in falscher Qualität und/oder Quantität sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungs-anleitung sowie falscher Einweisung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Der AN steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung /Leistungserbringung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des AN geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen hat der AN den AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
12.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem AG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
12.4 Ist die Lieferung bzw. Leistung mit einem Mangel behaftet, kann der AG - unabhängig von der Vertragsart - wahlweise verlangen, dass der AN den Mangel beseitigt oder Ersatz liefert. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung und die für Ersatzlieferungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
12.5 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) bzw. Herstellung eines neuen Werks oder einer sonstigen Leistung (Ersatzleistung) – innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel selbst beseitigen und vom AN - unabhängig von der Vertragsart – Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
12.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom AN aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der AG jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
12.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des AG beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 4.1, sofern aufgrund gesetzlicher oder gesonderter vertraglicher Regelung keine längere Gewährleistungsfrist gilt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige durch den AG beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch den AG endet.
12.8 Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von neuem.
12.9 Der AN stellt dem AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers einer vom AN erbrachten Lieferung oder Leistung gegen den AG erheben und erstattet dem AG die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. Ergänzend gilt Ziffer 13.
12.10 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem AG neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu; dies gilt auch dann, wenn den AG und seinen Kunden kein Kaufvertrag, sondern ein anderer Vertragstyp verbindet. Der AG ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom AN zu verlangen, die der AG seinem Kunden im Einzelfall schuldet.
12.11 Bevor der AG einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den AN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehm-liche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem AG gegenüber seinem Kunden tatsächlich gewährte Mangelanspruch als vom AN geschuldet. Dem AN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
12.12 Die Ansprüche des AG aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Lieferung durch den AG oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
13. Produkthaftung
13.1 Soweit der AG von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom AN gelieferten Produktes in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes Anfordern vollumfänglich von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haftet.
13.2 Darüber hinaus ist der AG berechtigt, vom AN den Ersatz derjenigen Kosten zu verlangen, die dem AG dadurch entstehen, dass der AG Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen muss, wie z. B. Warnung vor oder vorsorglicher Rückruf von einem fehlerhaften Produkt, sofern der AN nicht den Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit erbringt.
13.3 Gefahrermittlungskosten (insbesondere Gutachterkosten) sowie interne Verwaltungs- und Bearbeitungskosten des AG trägt der AN, sofern dieser nicht den Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit erbringt.
14. Schutzrechte Dritter
Der AN versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leistung bzw. Lieferung nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der AG wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- oder anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen wird, stellt der AN den AG hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
15. Haftung
15.1 Der AN haftet für alle Schäden, die durch sein eigenes Verschulden oder das seiner Arbeitnehmer/-innen oder sonstiger Beauftragter dem AG oder Dritten entstehen. Er ist verpflichtet, den AG von allen evtl. Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Leistung des AN bzw. von ihm beauftragter Dritter stehen.
Dies gilt nicht, wenn der AN nachweist, dass er für die Schadensverursachung nicht verantwortlich ist.
15.2 Die Haftung des AG ist bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten des AG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
15.3 Die Haftung des AG ist – außer im Fall von Vorsatz – auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Für atypische Schäden bzw. ungewöhnliche Schadenskonstellationen hat der AG nicht einzustehen.
15.4 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
16. Weitergabe von Bestellungen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche oder elektronische Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
17. Materialbeistellungen und Eigentumsvorbehalt
17.1 Materialbeistellungen sowie zur Verfügung gestellte Informationen bleiben Eigentum des AG und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum des AG zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Bestellungen des AN zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu leisten, wobei der AN auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
17.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials sowie der Informationen erfolgt für den AG. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich AG und AN darüber einig, dass der AG in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der AN verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
17.3 Die Übereignung auf den AG hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der AG im Einzelfall ein durch die Zahlung bedingtes Angebot des AN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des AN spätestens mit der Zahlung für die Lieferung. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
18. Werkzeuge, Formen, Muster
18.1 Von dem AG überlassene Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche oder elektronische Einwilligung des AG weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden.
Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AG ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt.
18.2 Etwaige Zurückbehaltungsrechte des AN an Unterlagen sowie an Formen, Mustern, Modellen, Profile, etc. des AG sind ausgeschlossen.
19. Versicherungen
19.1 Der Transport für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist durch den AN zu versichern.
19.2 Der AN ist verpflichtet, für alle durch ihn zu vertretenden Schäden eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und dem AN auf Verlangen nachzuweisen.
20. Forderungsabtretung
Forderungsabtretungen durch den AN sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
21. Sonderkündigungsrecht
Stellt der AN seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet, so ist der AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Im Falle des Rücktritts / der Kündigung kann der AG für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
22. Verschwiegenheitspflicht des AN
22.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur absoluten Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten im Hinblick auf sämtliche ihm zugänglichen Kenntnisse und Informationen über das vorliegende Projekt.
22.2 Der AN wird von und über den AG erlangte Kenntnisse und Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge oder sonstige Informationen sowie den Abschluss des Vertrages und die Ergebnisse gegenüber Dritten – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder der AG im Einzelfall einer Weitergabe schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Soweit der AG einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.
22.3 Sollte der AN gegen die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 22.1 und 22.2 schuldhaft verstoßen, so stellt dies für den AG einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an Stelle der Kündigung bleibt dem AG vorbehalten.
22.4 Der AN verpflichtet sich, den AG nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenzkunden zu benennen und/oder mit Produkten zu werben, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem AG für diesen entwickelt hat, und/oder Pressemitteilungen oder sonstige öffentliche Verlautbarungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses abzugeben.
23. Datenschutz
23.1 Kommt der AN im Rahmen einer Bestellung in Kontakt mit personenbezogenen Daten, ist er zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht umfassend. Der AN darf personenbezogene Daten nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des AG verarbeiten und darf diese Daten anderen Personen nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.
23.2 Unter einer Verarbeitung versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
23.3 „Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
23.4 Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen gemäß § 42 DSAnpUG-EU(BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben. Darüber hinaus sind Datenschutzverstöße mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen dem AN gegenüber führen können.
23.5 Die Verpflichtung des AN besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung der Bestellung fort.
23.6 Der AN verpflichtet sich, den AG bei Anfragen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu unterstützen, so dass der AG seine Nachweis- und anderen Pflichten nach der DSGVO (z.B. bei Datenverarbeitung, Datenschutz) als „Verantwortlicher im datenschutz-rechtlichen Sinn“ erfüllen kann. Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungs-rechte des AN sind insoweit ausgeschlossen.
24. Rechtswahl und Gerichtsstand
24.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
24.2 Ist der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Der AG ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
25. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AEB im Ganzen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame/durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: 01 / 2023