1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Bestellungen und Aufträge (nachfolgend „Bestellung“), insbesondere für Bau-, Werk- und Dienstverträge sowie für Inspektions-, Service-, Instandhaltungs- und Wartungsverträge des Technischen Objektmanagements der EUROPA-CENTER AG und aller mit ihr i.S.v. § 15 AktG konzernmäßig verbundener Unternehmen (nachfolgend „AG") gelten diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (nachfolgend „ZVB TOM“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Bestellungen mit demselben AN, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2 An Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN ist der AG nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der AG in Kenntnis der Allge-meinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Leistung vorbehaltlos annimmt. Das gleiche gilt auch für alle anderen Bedingungen und Regelungen des AN in anderen Dokumenten (z.B. Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Data Sheets, technische Dokumentationen, Werbematerial).
2. Form und Zugang
2.1 Soweit in diesen ZVB TOM von „schriftlich“ die Rede ist, gilt eine dem § 126 Abs.
2.2 Sämtlicher Schriftverkehr hat, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich, insbesondere in diesen ZVB TOM, eine strengere oder besondere Form vorgeschriebenen ist, elektronisch zu erfolgen.
2.3 Für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung ist deren Eingang bei der jeweils anderen Partei maßgeblich.
3. Vertragsbestandteile
3.1 Vertragsbestandteile sind – soweit in den Unterlagen gemäß 3.1 a) bis c) nicht anderweitig schriftlich geregelt - in nachstehender Reihen- und Rangfolge:
a) die Bestellung / der Auftrag des AG,
b) das Verhandlungsprotokoll (soweit vorhanden),
c) die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis,
d) diese ZVB TOM,
e) soweit es sich um die Bestellung von Bauleistungen handelt: die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung,
f) die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die VOB/C sowie alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. in der aktuellen Fassung, EN-Vorschriften, VDS-, VDI- und VDE-Richtlinien, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung. Ergänzend sind die Be- und Verarbeitungsvorschriften sowie die Anwendungsvor-schriften der Herstellerwerke zu beachten,
g) die „Verhalten- und Sicherheitsregeln für Beschäftigte von Fremdfirmen bei EUROPA-CENTER“ (soweit vor Ort ausgehändigt)
h) „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“ (Ziffer 7.4).
3.2 Die Rangfolge im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten der Vertragsbestandteile ergibt sich aus der Reihenfolge der Ziffer 3.1. Soweit jedoch Vertragsbestandteile gemäß Ziffer 3.1 c) den Anforderungen der Vertragsbestandteile aus Ziffer 3.1 f) nicht genügen sollten, sind letztere maßgebend.
3.3 Sollte sich ein Widerspruch in den Vertragsbestandteilen trotz der vorstehenden Regelungen nicht auflösen lassen, bestimmt der AG die Ausführungsart innerhalb des sich aus den Vertragsbestandteilen ergebenden Rahmens nach billigem Ermessen. Diese Leistungsbestimmung des AG stellt keine Leistungsänderung dar.
4. Vertragsabschluss
4.1 Bestellungen sowie Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbeziehung dieser ZVB TOM.
4.2 Die Bestellung erfolgt durch elektronische oder postalische Übersendung des Bestellformulars/Bestellschreibens des AG. Ist eine Bestellung ausschließlich über die Bestellplattform des AN möglich, bedarf es des Bestellformulars/Bestellschreibens des AG für die Wirksamkeit der Bestellung ausnahmsweise nicht; jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist unter Angabe der mitgeteilten EC-ID zu führen.
4.3 Der AN ist verpflichtet, den Inhalt der Bestellung binnen einer Woche gegenüber dem AG schriftlich oder elektronisch zu bestätigen (nachfolgend „Auftragsbestätigung“). Kommt der AN dem nicht fristgerecht nach, ist er an den Inhalt der Bestellung gebun-den. Alternativ kann der AG die Bestellung widerrufen. Ein solcher Widerruf ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
4.4 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der AG nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Schweigen oder Zahlungen bedeuten keine Zustimmung des AG.
5. Nachweise
5.1 Der AN ist verpflichtet, dem AG bei Ausführung der Bestellung folgende Unterlagen vor Ausführungsbeginn zu übergeben:
- Bei Bauleistungen: Gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EstG
- eine aktuelle Erklärung über die Abführung von Gesamtsozialversicherungs-beiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
- falls der AN dem § 14 AEntG unterliegt: aktuelle Erklärung über die Zahlung des Mindestlohns für alle eingesetzten Arbeits-kräfte
5.2 Sofern dem AN die Fachbauleitung übertragen ist, hat er die Benennung des verantwortlichen Vertreters spätestens vor Arbeitsbeginn und die ordnungsgemäß ausgefüllte Fachbauleitererklärung bei Fertigstellung seiner Leistungen vorzulegen. Der nach der Landesbauordnung erforderliche Fachbauleiter wird ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er sowie sein Stellvertreter sind der deutschen Sprache mächtig und kennen die für sie einschlägigen Bestimmungen der LBO.
5.3 Bei Nichtvorlage der Fachbauleitererklärung ist der AG berechtigt, die Abnahme der Leistungen des AN und/oder Zahlungen in angemessener Höhe zu verweigern. Legt der AN die Fachbauleitererklärung trotz zweimaliger fristgebundener Aufforderung nicht vor, ist der AG nach Androhung der Auftragsentziehung berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
5.4 Der AN ist für die Dauer seiner Leistung verpflichtet, sämtliche in Ziffer 5.1 genannten Unterlagen und Bescheinigungen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer zu aktualisieren und dem AG unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen.
6. Erfüllungsort, Leistungsumfang, Vergütung, Abrechnung, Leistungsänderungen
6.1 Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Leistungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz des AG. Ist der Erfüllungsort nicht angegebenen, ist der AG berechtigt, seinen Geschäftssitz oder den Gebäudestandort einer Immobilie der EUROPA-CENTER Gruppe als Erfüllungsort zu bestimmen. Der jeweilige Erfüllungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung. Bei Montage am Erfüllungsort hat der AN die in dem Objekt des AG aushängende Hausordnung zu beachten.
6.2 Der AN hat sich über die vorhandenen sowie absehbaren Gegebenheiten am Erfüllungsort Kenntnis zu verschaffen, soweit ihm die Kenntnisnahme in zumutbarer Weise (z.B. durch Ortsbesichtigung, Rückfrage beim AG oder bei Behörden) möglich ist. Soweit sich der AN auf fehlende Bekanntgabe, fehlende Verfügbarkeit oder Unzumutbarkeit der Kenntniserlangung im vorgenannten Sinne beruft, trifft ihn hierfür die Beweislast.
6.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich oder elektronisch vereinbart ist, schließen die vereinbarten Festpreise alle Leistungen, Lieferungen und Nebenleistungen des AN inkl. sog. Hilfs- und Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau) ein, die zur Erbringung des vertraglich geschuldeten Erfolgs bzw. – sofern kein Erfolg geschuldet ist – zur Erreichung des vereinbarten Vertrags-zwecks erforderlich sind, sowie alle Nebenkosten (z.B. Kosten der ordnungsgemäßen Verpackung, des Transports einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen sowie Fahrtkosten), auch wenn diese Leistungen und/oder Kosten nicht ausdrücklich benannt oder beschrieben sind.
6.4 In den Preisen sind auch die Einweisungen der vom AG zu benennenden Personen in die Bedienung und Wartung der gelieferten und/oder montierten Anlagen enthalten.
6.5 Leistungsänderungen und/oder zusätzliche Leistungen darf der AN nur nach vorheriger Anordnung des AG in Textform ausführen. Für Bauleistungen gelten die Regelungen in § 1 Abs. 3, 4 und § 2 Abs. 5, 6, 7 und 8 VOB/B.
6.6 Zusätzliche Leistungen müssen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch vom AG beauftragt werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
6.7 Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln bestätigt Empfang und sachliche Richtigkeit. Darüber hinaus gilt die Unterzeichnung nicht als Anerkennung einer Vergütungspflicht. Stundenlohnarbeiten sind werktäglich zu rapportieren. Stundenzettel sind dem AG wöchentlich vorzulegen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
6.8 Alle Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) sind in prüfbarer Form unter Angabe des Bauvorhabens, der Auftragsnummer und des korrekten Rechnungsempfängers einzureichen. Rechnungen ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden.
6.9 Der Rechnungsversand hat elektronisch an das E-Mail-Postfach rechnungseingang@europa-center.de zu erfolgen. Nur bei Eingang einer gemäß Ziffer 6.8 auf den AG ausgestellten Rechnung gilt die Rechnung als zugegangen. Rechnungen müssen einzeln im PDF-Format (pro Rechnung ein PDF-Dokument) gesendet werden. Mehrere Dokumente in einer Mail sind nicht erlaubt, eventuelle Anlagen wie z.B. Aufmaß, Lieferscheine oder Arbeitsnachweise (z.B. Stundenzettel) müssen in diesem einen Dokument mit der Rechnung enthalten sein; der Dateiname darf keine Sonderzeichen enthalten und die Dateigröße sollte 5 MB nicht übersteigen.
6.10 Rechnungen können seitens des AG erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG, sowie den Anforderungen gemäß Ziffer 6.8, 6.9 entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Folgen ist der AN verantwortlich
6.11 Mit der Schlussrechnung sind neben allen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen (gemeinsame und/oder vom AG anerkannte Aufmaße), Zeichnungen und anderen Belegen, soweit diese nicht vorangegangenen Rechnungen beigefügt waren, auch Zeichnungen mit maßgerechten Eintragungen aller tatsächlich ausgeführten Leistungen (Bestandspläne) sowie sonstige, für den AG erforderliche bzw. von diesem angeforderte Unterlagen (Schalt-/Abschlusspläne, Gerätebücher, Gerätebeschreibungen, Bedienungs- und Pflegeanweisungen, Fabrikationsnachweise, u. ä.) ebenfalls in jeweils dreifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern der AN die Übergabe dieser Unterlagen an den AG schuldet.
7. Ausführung der Leistung, Weitergabe an Dritte
7.1 Soweit nicht anders festgelegt, sind nur zugelassene, ungebrauchte, gütegesicherte, schadstofffreie, normengerechte und erprobte Materialien und Objekte in ersten Qualitäten zu liefern und Arbeitsleistungen in bester normengerechter Ausführung zu erbringen. Auf Verlangen des AG ist dieses nachzuweisen.
7.2 Der AN ist für die Unterbringung, den Transport von Arbeitskräften und Materialien sowie die sichere Verwahrung von Materialien und Geräten selbst verantwortlich und hat selbst hierfür zu sorgen. Für die Einhaltung der bei Ausführung seiner Leistung zu beachtenden behördlichen Vorschriften haftet der AN allein. Über die Möglichkeiten der Stofflagerung, Geräteaufstellung, Wasser- und Energieversorgung, Personalunterbringung usw. hat sich der AN frühzeitig am Erfüllungsort zu informieren. Ihm werden nach den vorhandenen Möglichkeiten entsprechende Plätze zugewiesen.
7.3 Der AN muss mit Umlagerungen und Umsetzungen während der Ausführung rechnen und kann dafür keine Entschädigung ver-langen. Den Anweisungen der Bauleitung des AG ist Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von Baulichkeiten und Einrichtungen des Objektes.
7.4 Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Schleifarbeiten in brandgefährlichen Bereichen im und am Gebäude und in den Außenanlagen sowie bei Arbeiten an sicherheitsrelevanten Anlagen ist vom AN vor Aufnahme der Tätigkeiten die schriftliche Zustimmung des AG in Form eines Erlaubnisscheines einzuholen. Eine Kopie dieser Bescheinigung haben die vom AN eingesetzten Arbeitskräfte stets bei sich zu führen und auf Verlangen des AG oder seiner Vertreter vorzuzeigen. Der AN ist verpflichtet, den Erlaubnisschein beim AG unaufgefordert jährlich neu einzuholen.
7.5 Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche oder elektronische Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, wenn der AN einem mit angemessener Frist verbundenen schriftlichen oder elektronischen Abhilfeverlangen des AG nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Kündigung des AG hat schriftlich zu erfolgen.
8. Vertretung
Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter am Erfüllungsort zu benennen. Der Vertreter des AN hat an den vom AG angeordneten Besprechungen teilzunehmen und ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegenzunehmen. Der Vertreter des AN muss über die für sein Fachgebiet erforderliche Sachkunde verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar im ordnungsrechtlichen Sinne verantwortlich.
9. Umweltschutz und Abfallentsorgung
Der AN ist zur ordnungsgemäßen, regelmäßigen Erfassung, zum Abtransport, zur Verwertung bzw. zur Beseitigung der durch ihn anfallenden Abfälle eigenverantwortlich und auf eigene Kosten verpflichtet. Hierbei hat er die jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen des Bundes, des Landes, kommunaler Satzungen und die geltenden Verordnungen einzuhalten. Insbesondere ist der AN verpflichtet, die von ihm erzeugten Sonderabfälle entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind der Bauleitung des AG auf Verlangen vorzu-legen. Soweit die Erstellung einer Abfallbilanz nach § 19 KrW/AbfG erforderlich ist, wird der AN dem AG die dafür notwendigen Informationen und Nachweise zur Verfügung stellen. Der AG ist bei Verstößen des AN vom Umwelthaftungsrisiko freizustellen.
10. Ausführungsfristen, Annahmeverzug
10.1 Um einen reibungslosen Arbeitsablauf sicherzustellen, hat der AN rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen und eine Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen.
10.2 Die festgelegten Ausführungsfristen und -dauern sowie etwaige vereinbarte Lieferfristen sind Vertragstermine und unbedingt einzuhalten.
10.3 Bei erkennbarer Verzögerung einer Leistung bzw. Nacherfüllung ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
10.4 Für den Eintritt eines Annahmeverzuges des AG gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Der AN muss seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des AG (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der AG in Annahme-verzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehrauf-wendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der AG zur Mitwirkung verpflichtet und er das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
11. Vertragsstrafe
11.1 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, überschritten, so ist der AG berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertrags-strafe in Höhe von 0,2% höchstens jedoch 5% der Nettoabrechnungssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme bzw. Abnahme der Leistungen oder Nacherfül-lung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schluss-zahlung geltend gemacht werden.
11.2 Soweit der AN dem AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzuges verpflichtet ist, wird diese auf evtl. Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN aus Verzug angerechnet. Steht dem AG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verzuges mit Vertragsterminen (Zwischentermine und/oder Gesamtfertigstellungstermin) zu, so kann er die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
12. Gefahrtragung
Der AN ist verpflichtet, die Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, bis zur Abnahme oder Übergabe an den Auftraggeber eigenverantwortlich zu betreiben.
13. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Inspektionsverträge
Für Verträge, die der AG mit dem AN über Wartungs- und Inspektionsleistungen (nachfolgend „Wartung“) an technischen Anla-gen und Einrichtungen (nachfolgend „Anlagen“) abschließt, gelten die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
13.1 Der Leistungsumfang der Wartung richtet sich nach den jeweiligen Vertrags-bestandteilen gemäß Ziffer 3. In den Vertragsbestand-teilen enthalten ist eine Auflistung allgemein üblicher Wartungsarbeiten, die jedoch nicht zwingend als starre Vorgaben zu betrachten sind. Soweit dies wegen der Eigenart einer Anlage erforderlich ist, kann die Festlegung des Leistungsumfangs in Form von Leistungsänderungen oder -ergänzungen erfolgen.
13.2 Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung auch diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Herstellung des Sollzustandes der Anlage erforderlich, nicht ohnehin in den Vertragsbestandteilen erfasst sind und den üblicherweise für die Wartung anfallenden Zeitaufwand nicht erheblich erhöhen.
13.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anordnung in angemessener Frist auszuführen, sofern sein Betrieb darauf eingerichtet ist. Hierfür ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Auf Übertragung solcherart Leistungen besteht kein Rechtsanspruch des AN.
13.4 Der AN ist auch außerhalb der vereinbarten / regelmäßigen Wartungstermine verpflichtet, Störungen, die die Sicherheit der Anlage und/oder die von der Anlage ausgehende Sicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat diese Arbeiten unverzüglich, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen. Ist zu erwarten, dass die Störungsbeseitigung erhebliche Kosten verursacht und kann eine Unterbrechung des Betriebs der Anlage hingenommen werden, kann der AG den AN zunächst dazu auffordern, die Ursachen der Störung zu ermitteln und die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung anzugeben.
13.5 Der AN hat seine Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen gewährleistet ist. Soweit dies möglich ist, ist die Betriebsbereitschaft der Anlage während der Wartung aufrechtzuerhalten.
13.6 Der AN ist verpflichtet, sämtliche zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
13.7 Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft der Anlage gefährden können, hat er den AG unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der An-lage zu veranlassen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Ziffern 13.1 und 13.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
13.8 Erkennt der AN, dass wegen der Änderung der Nutzung der Anlage oder des Gebäudes, der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen und/oder der Änderung von allgemein anerkannten Regeln der Technik oder auf Grund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den AG darauf unverzüglich schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
13.9 Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsarbeiten sowie die ggf. ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren und diesen in digitaler sowie in Papier-Form an den AG zu übergeben. Bei den gesondert zu vergütenden Leistungen nach Ziffer 13.4 sind außerdem Zeitaufwand, Name und Lohn- bzw. Berufsgruppe (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
13.10 Die Wartung ist innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten durchzuführen. Der Zeitpunkt ist mit dem AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen. Auf die Belange des Mieters des AG ist Rücksicht zu nehmen.
13.11 Mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind die Wartung nach Ziffer 13.1, die Instandsetzung nach Ziffer 13.2 mit Lieferung benötigter Klein-Ersatzteile bis € 25,00 je Wartung und Anlage (Ersatzteile mit einem Nettowert von über € 25,00 je Teil werden auf Nachweis gesondert vergütet), die Kosten für die in Ziffer 13.6 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe, die Kosten von entsprechend den Vertragsbestandteilen zu liefernden Materialien, die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor-zunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen sowie sämtliche sich aus den Leistungen nach den Ziffern 13.1 und 13.2 ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Spesen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
13.12 Die Vergütung ist ein Festpreis für eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten.
13.13 Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
13.14 Der AG ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (Sonderkündigungsrecht) berechtigt, wenn
a) Anlagen, die Gegenstand des Vertrages sind, verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden;
b) Anlagen, die Gegenstand des Vertrages sind, aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen;
c) der Betrieb des AN in Folge wesentlicher Änderungen der Anlage(n), die Gegenstand des Vertrages sind, nicht mehr auf die erforderliche Wartung eingerichtet ist.
AG kann sein Sonderkündigungsrecht gemäß Satz 1 auf einzelne Anlagen beschränken, wenn für diese einzelnen Anlagen die Voraussetzungen von a) bis c) vorliegen. In diesem Fall ist eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Das Recht des AG und des AN zur Kündigung des Vertrages aus sonstigem wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN trotz Abmahnung seine Pflichten aus dem Vertrag wiederholt nicht erfüllt.
13.15 Werden Anlagen, die Gegenstand des Vertrages sind, oder Teile davon, vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
13.16 Werden Anlagen, die Gegenstand des Vertrages sind, wesentlich geändert, kann der AG eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungsplicht verlangen.
14. Haftung und Versicherung
14.1 Der AN haftet für alle Schäden, die durch sein eigenes Verschulden oder das seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Beauftragter dem AG oder Dritten entstehen. Er ist verpflichtet, den AG von allen evtl. Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Leistung des AN bzw. von ihm beauftragter Dritter stehen. Dies gilt nicht, wenn der AN nachweist, dass er für die Schadensverursachung nicht verantwortlich ist.
14.2 Der AN hat dem AG spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang und ausreichender Deckungshöhe nachzuweisen.
14.3 Kommt der AN seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 14.2 nicht nach, kann der AG den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. § 648a BGB gilt entsprechend. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
14.4 Der AN tritt hiermit - unbeschadet seiner Haftung gegenüber dem AG - die sich aus der gemäß Ziffer 14.2 abzuschließenden bzw. bestehenden Versicherung ergebenden Ansprüche sicherheitshalber an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung an. Der AN bleibt, solange er vertragsgemäß erfüllt, zur Geltendmachung aller Ansprüche im eigenen Namen berechtigt. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung unzulässig sein sollte, weist der AN hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den AG zu leisten.
Der AN wird den Empfang der Abtretung bzw. Zahlungsanweisung an die Versicherung durch die entsprechende Empfangsbestätigung der Versicherung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Auftragserteilung nachweisen.
14.5 Die Haftung des AG ist bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten des AG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
14.6 Die Haftung des AG ist – außer im Fall von Vorsatz – auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Für atypische Schäden bzw. ungewöhnliche Schadenskonstellationen hat der AG nicht einzustehen.
14.7 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
15. Abnahme
15.1 Die Abnahme der Vertragsleistung findet – soweit eine Abnahme vorgesehen ist – ausschließlich förmlich auf Antrag des AN nach Fertigstellung und Inbetriebnahme seiner gesamten Leistungen statt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Voraussetzung für die Abnahme nach Satz 1 die Durchführung eines Funktionstest, in dem die vereinbarte Funktion bestätigt wird. Sofern eine behördliche Abnahme für die Leistung des AN gesetzlich vorgeschrieben ist, ist diese behördliche Abnahme Voraussetzung für die Abnahme nach Satz 1.
15.2 Eine Abnahme ohne ausdrückliche Erklärung durch konkludentes Verhalten oder eine fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B sind ausgeschlossen.
15.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist Voraussetzung für die Abnahme die Übergabe sämtlicher vom AN im Zusammenhang mit einer vertragsgerechten Erbringung seiner Leistung geschuldeten Unterlagen (z. B. Revisionsunterlagen, Prüfzeugnisse, TÜV-Abnahmeprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanweisungen, vertragliche Nachweise über Eigenschaften bestimmter Baustoffe/Bauteile) in digitaler sowie in Papier-Form sowie die Aktualisierung und Übergabe vorliegender und vom AG übergebener Bestands-unterlagen betreffend den Leistungsbereich des AN.
16. Mängelansprüche (Gewährleistung)
16.1 Der AN steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen im Zeitpunkt der Leistungser-bringung bzw. – soweit eine Abnahme vorgesehen ist – im Zeitpunkt der Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestim-mungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des AN geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen hat der AN den AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
16.2 Soweit nicht abweichend in diesen ZVB TOM geregelt, gelten für Mängelansprüche des AG die gesetzlichen Vorschriften des BGB.
16.3 Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von neuem.
16.4 Für Bauleistungen gilt: In Abweichung von § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B beträgt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche des AG 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 12, 15, sofern aufgrund gesetzlicher oder gesonderter vertraglicher Regelung keine längere Gewährleistungsfrist gilt.
16.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom AN aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der AG jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
16.6 Soweit der AG berechtigt ist, nicht vertragsgemäße oder nicht fristgerechte Leistungen des AN selbst oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, kann er zusätzlich zu den daraus entstehenden Kosten für seinen Bearbeitungsaufwand (Personal, Bürokosten, Fahrtkosten etc.) einen Zuschlag in Höhe von pauschal 10 % dieser Kosten verlangen, sofern der AN nicht nachweist, dass dem AG kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzan-sprüche bleibt dem AG vorbehalten.
17. Zahlungen
17.1 Zahlungen werden binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnungen fällig, wenn sie in prüfbarer Form i. S. d. Ziffern 6.8 und 6.9 vorliegen.
17.2 Der AN gewährt
a) auf alle Abschlagszahlungen, die innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang
b) auf (Teil-) Schlusszahlungen, die innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen prüffähigen (Teil-) Schlussrechnung erfolgen, ein Skonto in Höhe von 3 % des Zahlbetrages.
17.3 Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist ist die Veranlassung der Zahlung durch den AG.
17.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Leistung vollständig erbracht bzw. – sofern eine Abnahme vorgesehen ist – die Leistung abgenommen wurde und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der AN Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit Leistung oder Lieferung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Bei Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der AG berechtigt, die Zahlung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen in vorstehender Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist für den aufgrund von Mängeln zurückbehaltenen Betrag beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Veranlassung der Zahlung durch den AG, diese kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Eingangsbestätigung der Zahlungsanweisung durch das ausführende Kreditinstitut des AG.
17.5 Bei Zahlungsverzug schuldet der AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
17.6 Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Leistungen und Lieferungen als vertragsgemäß.
18. Werkzeuge, Formen, Muster
18.1 Von dem AG überlassene Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche oder elektronische Einwilligung des AG weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AG ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt.
18.2 Etwaige Zurückbehaltungsrechte des AN an Unterlagen sowie an Formen, Mustern, Modellen, Profile, etc. des AG sind ausgeschlossen.
19. Sonderkündigungsrecht
Stellt der AN seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet, so ist der AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Im Falle des Rücktritts / der Kündigung kann der AG für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Leistungen und Lieferungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
20. Pflichten des AN beim Einsatz von Arbeitskräften
20.1 Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohnes und die Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem MiLoG und dem AEntG sowie die Bestimmungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a-3e SGB IV und der gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII zu beachten und einzuhalten. Der AN hat die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber dem AG auf Verlangen durch Vorlage der entsprechenden Nachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen. Im Falle der Weitergabe von Leistungen aus diesem Vertrag wird der AN seine Auftragnehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung dieser Regelungen verpflichten und ihnen auferlegen, eine entsprechende Erklärung von ihren Auftragnehmern und Verleihern zu verlangen.
20.2 Sollten der AN oder die für seinen Leistungsbereich tätigen Auftragnehmer bzw. Verleiher gegen die in Ziffer 20.1 genannten Pflichten verstoßen, kann der AG gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG für die Zahlung des Mindestentgeltes an einen Arbeitnehmer und für die Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Anspruch genommen werden. Zudem kann er für die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28e Abs. 3a-3e SGB IV) und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII) in Anspruch genommen werden.
Der AG kann auch durch Arbeitnehmer des AN oder durch Arbeitnehmer eines in der Auftragnehmerkette enthaltenen Auftragnehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohnes und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskassenbeiträge) nach § 13 MiLoG und § 14 AEntG in Anspruch genommen werden.
20.3 Verstoßen der AN oder die für seinen Leistungsbereich tätigen Auftragnehmer bzw. Verleiher schuldhaft gegen die in Ziffer 20.1 Satz 1 genannten Pflichten, verpflichtet sich der AN, den AG von den in Ziffer 20.2 genannten Inanspruchnahmen freizustellen und ihm sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem AG durch die Inanspruch-nahme und/oder die Zahlung auf die Inanspruchnahme entstanden sind.
20.4 Aufgrund des „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe“ vom 30.08.2001 ist der AG als Leistungsempfänger zu einem Steuerabzug von 15 % von jeder Vergütung für Rechnung des AN und zur Abführung dieses Betrages an das zu-ständige Finanzamt verpflichtet, soweit der AN nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG vorgelegt hat. Gemäß Ziffer 5.1 ist die gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes bei Auftragserteilung vorzulegen und eine abgelaufene jeweils unverzüglich durch eine aktuelle zu ersetzen. Sollte die Freistellungsbescheinigung widerrufen wer-den, hat der AN den AG ebenfalls unverzüglich schriftlich zu informieren.
20.5 Der AN verpflichtet sich, den AG von einer den AN betreffenden Haftung aus § 48a Abs. 3 EStG für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge freizustellen und dem AG sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem AG durch die Inanspruchnahme und/oder Zahlung auf die Inanspruchnahme aus § 48a Abs. 3 EStG entstanden sind.
21. Nutzungs- und Schutzrechte, Schutzrechte Dritter
21.1 Der AN gewährt dem AG das nicht ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
21.1.1 alle Planungen und sonstigen Leistungen des AN inklusive von ihm vorzulegende Unterlagen und Angaben (z. B. auch Kenndaten, Passwörter und Lizenzen) sowie der dazugehörigen Dokumentation für das vertragsgegenständliche Projekt umfassend für das betreffende Bauvorhaben zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und zu vertreiben – dies gilt auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung;
21.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen nachfolgend „Software“ genannt) zu nutzen oder nutzen zu lassen;
21.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 21.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG, beauftrage Dritte, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren, soweit es sich um Individualsoftware handelt;
21.1.4 sämtliche durch die Tätigkeit des AN geschaffene Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe und Marketingentwürfe (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) zu nutzen oder nutzen zu lassen; insbesondere wird dem AG das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung eingeräumt sowie das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen Eigentum begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der AN dem AG dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein;
21.1.5 verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 21.1.2 einzuräumen;
21.1.6 Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen, insbesondere für die Installation in Hardware zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder andere Distributoren kopieren zu lassen.
21.2 Der AG, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 21.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten.
21.3 Alle von dem AG gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des AN an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der AG zum Schutz des eigenen geistigen Eigen-tums verwendet.
21.4 Der AN versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leistung bzw. Lieferung nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der AG wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- oder anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen wird, stellt der AN den AG hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
22. Forderungsabtretung
Forderungsabtretungen durch den AN sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
23. Verschwiegenheitspflicht des AN
23.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur absoluten Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten im Hinblick auf sämtliche ihm zugänglichen Kenntnisse und Informationen über das vorliegende Projekt.
23.2 Der AN wird von und über den AG erlangte Kenntnisse und Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge oder sonstige Informationen sowie den Abschluss des Vertrages und die Ergebnisse gegenüber Dritten – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder der AG im Einzelfall einer Weitergabe schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Soweit der AG einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.
23.3 Sollte der AN gegen die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 23.1 und 23.2 schuldhaft verstoßen, so stellt dies für den AG einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an Stelle der Kündigung bleibt dem AG vor-behalten.
23.4 Der AN verpflichtet sich, den AG nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz-kunden zu benennen und/oder mit Produkten zu werben, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem AG für diesen entwickelt hat, und/oder Pressemittei-lungen oder sonstige öffentliche Verlautbarungen im Rahmen des Vertragsverhält-nisses abzugeben.
24. Datenschutz
24.1 Kommt der AN im Rahmen einer Bestellung in Kontakt mit personenbezogenen Daten, ist er zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht umfassend. Der AN darf personenbezogene Daten nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des AG verarbeiten und darf diese Daten anderen Personen nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.
24.2 Unter einer Verarbeitung versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver-fahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
24.3 „Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zu-ordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
24.4 Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen gemäß § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben. Darüber hinaus sind Datenschutzverstöße mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen dem AN gegenüber führen können.
24.5 Die Verpflichtung des AN besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung der Bestellung fort.
24.6 Der AN verpflichtet sich, den AG bei Anfragen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu unterstützen, so dass der AG seine Nachweis- und anderen Pflichten nach der DSGVO (z.B. bei Datenverarbeitung, Datenschutz) als „Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn“ erfüllen kann. Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte des AN sind insoweit ausgeschlossen.
25. Sonstiges
25.1 Aufrechnungen seitens des AN sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des AN sind entweder vom AG nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
25.2 Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen gegen den AG an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG wirksam.
26. Rechtswahl und Gerichtsstand
26.1 Für diese ZVB TOM und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraus-setzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
26.2 Ist der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Der AG ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
27. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AEB im Ganzen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame/durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.